Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand März 2009 – Download AGB als PDF


Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Verkaufsbedingungen von cleanwells GbR

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für alle Angebote, Aufträge und Verkäufe gelten nur die nachstehend genannten Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich im Angebot auf etwas anderes hingewiesen wird. Technische und nichttechnische Beschreibungen, Leistungsbeschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen sowie sonstige Leistungsdaten und Informationen sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Soweit in Angeboten keine Angaben bezüglich der Angebotsgültigkeit enthalten sind, ist das Angebot für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Erstellung gültig.

3) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(4) Für die Annahme, den Umfang und die Ausführung der Lieferung sind ausschließlich die schriftlich bzw. per Telefax getroffenen oder bestätigten Vereinbarungen maßgeblich. Telefonische oder mündliche Absprachen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Parteien.

(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Diese werden sofort berechnet.

§ 3 Überlassene Unterlagen

(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

(2) Unsere Unterlagen und Produktbeschreibungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk einschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

(5) Gerät der Besteller mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in Verzug, so werden unsere sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Für alle Zahlungen ist das Eingangsdatum maßgebend.

(6) Ferner sind wir berechtigt, Barzahlungen vor weiteren Lieferungen zu verlangen. Dies gilt auch bei sonstigen Umständen, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lässt.

§ 5 Lieferzeit

(1) Lieferfristen und Termine sind annähernd und daher unverbindlich. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware.

(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(4) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

(5) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

§ 9 Gesamthaftung

(1) Für Schäden, die durch Mangel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel der Verpackung entstehen, haften wir nur für grob fahrlässiges Verhalten.

(2) Die Haftung auf Schadensersatz schliessen die Parteien bei leichter Fahrlässigkeit ausdrücklich aus.

(3) In den Fällen der Ersatzpflicht beschränken wir die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

(4) Soweit Schadensersatz uns gegenüber eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Gesellschafter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Das Vorliegen leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

(6) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Sache selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Vertragsverletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Vertragsverletzung wesentlicher Pflichten haften wir allerdings lediglich für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Dieser Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes bei Personen- oder Sachschäden gehaftet wird. Diese Regelung gilt insbesondere auch für unsere Beratung in Wort, Schrift und sonstiger Weise. Der Besteller wird durch diese Beratung nicht davon befreit, selbst die Eignung des von uns hergestellten Liefergegenstandes für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen.

(7) Alle in Anspruch kommenden Haftungsansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware beim Besteller.

§ 10 Gewährleistung

Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
Für Sach- und Rechtsmängel haften wir wie folgt:

(1) Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, im Rahmen des Nacherfüllungsanspruches des Bestellers, Mängel zu beseitigen oder nachzuliefern. Ein Wahlrecht des Bestellers besteht nicht.

(2) Wir haben das Recht auf dreimalige Nachbesserung.

(3) Zur Vornahme aller nach unserem billigen Ermessen notwendig erscheinenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen hat uns der Besteller nach Verständigung mit unserer Firma die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

(4) Die Ware ist unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen, es gilt die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Die Feststellung von Mängeln sind unverzüglich schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt und die Geltendmachung von Mängelansprüche ist ausgeschlossen.

(5) Es wird ausdrücklich keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

1. ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Einsatz der Produkte.

2. aufgrund Ereignisse, die nicht von uns zu vertreten sind und die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren.

3. Einsatz von ungeeigneter Gerätetechnik.

(6) Das Recht des Bestellers, Gewährleistungsansprüche wegen Mängel geltend zu machen, verjährt in einem Jahr; diese Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache beim Besteller.

(7) Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich der Mangel als berechtigt herausstellt – die Kosten der Ersatzlieferung einschliesslich des Versandes. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Insbesondere trägt der Besteller die Mehrkosten, die sich daraus ergeben, dass die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten verbracht wurde, es sei denn die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(8) Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, soweit der Besteller seinen Verpflichtungen, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung nicht pünktlich nachkommt.

(9) Die oben stehenden Regelungen gelten nur für den Kauf fabrikneuer Waren. Beim Verkauf gebrauchter Produkte ist eine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen.

(10) Die Haftung für Mangelfolgeschäden einschliesslich entgangener Gewinn ist ausgeschlossen.

(11) Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines Mangels, den Zeitpunkt des Feststellung des Mangels und die Richtigkeit der Mängelrüge.

(12) Ist der Besteller Unternehmer, stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen unsererseits oder des Herstellers keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

§ 11 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

Rottweil, 1. März 2009